Donnerstag, 29. Juni 2017

29.06.2017: Gefunden beim Bund der Steuerzahler (Zeitschrift: Steuer Magazin)






































Bitte dazu auch diesen Link hier besuchen:
https://www.steuerzahler-nrw.de/Hundesteuervergleich-2017/83507c95187i1p169/index.html


Der Bund der Steuerzahler hat die Hundesteuer in 232 Kommunen in NRW verglichen.
Was für ein Wildwuchs mit den Regelungen und der Höhe der Hundesteuer.
Es gibt keine klare und einheitliche Linie, jede Kommune erhebt die Hundesteuer nach "Gutdünken".

Sonntag, 7. Mai 2017

07.05.2017: Gefunden bei Dog Aktuell - Das Hundemagazin



Rassendiskriminierung in Schleswig Holstein nicht mehr legal
Die Rasseliste wurde abgeschafft doch die Gemeinden kassierten weiter die erhöhte Hundesteuer. Nicht nur damit ist nun Schluss.
Gerichtsurteil gefeiert und unterschätzt
Zwei Gemeinden in Schleswig Holstein, die für Listenhunde weiterhin erhöhte Hundesteuern kassierten, kippten nun vor Gericht hinten runter. Ein Urteil, das in sozialen Netzwerken die Runde machte und gebührend gefeiert wurde, zumal die Urteile 2015 noch ganz anders ausfielen. Doch Juristendeutsch ist nur schwer zu verstehen und so wurde nur der finanzielle Aspekt gefeiert. Die Chance, die eventuell mit diesem Urteil verbunden ist, bleibt unerkannt.
Gericht beendet Rassendiskriminierung
Seit Januar 2016 ist die Rasseliste in Schleswig Holstein abgeschafft, doch die Gemeinden kassierten die erhöhte Hundesteuer für Listenhunde weiter. Die neue Hundeverordnung in Schleswig Holstein hat zwar die Rasseliste abgeschafft, sieht dafür aber eine erhöhte Hundesteuer für tatsächlich gefährliche Hunde vor. Hierin sahen die Gemeinden ein Schlupfloch, um ihre Bürger weiter abzocken zu können. Sie beriefen sich dabei auf andere Bundesländer, in deren Hundeverordnungen die Gefährlichkeit gewisser Hunderassen bescheinigt wird. Zwei Hundehalter zogen vor Gericht und bekamen recht. Das Gericht bestätigte zwar, dass eine erhöhte Hundesteuer als Reglementierungsinstrument bei tatsächlich gefährlichen Hunden zulässig sei, diese jedoch nicht aufgrund von Äußerlichkeiten festgemacht werden kann. Nett gesagt, weiß jeder Hundehalter sowieso, aber egal. Hauptsache die Steuer ist vom Tisch. Doch es geht ja noch weiter und hier wird es nun spannend.
Rasseliste ist nicht zu rechtfertigen
Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Schleswig Holstein in der Urteilsbegründung. Da es nicht wörtlich so verfasst wurde, hat es kaum jemand bemerkt, doch schauen wir einmal genau hin:
In der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes steht, dass eine erhöhte Hundesteuer dann rechtens sei, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte für eine abstrakte Gefährlichkeit vorliegen, welche die „verhaltenslenkende“Wirkung eines erhöhten Steuersatzes rechtfertigten.“ Auf Deutsch übersetzt, es müssen klare Beweise vorliegen, dass von dem Hund eine erhöhte Gefahr ausgeht. Bis hierher noch langweiliges Juristendeutsch, doch im weiteren Verlauf kommt der Knaller. Da heißt es in der Presseerklärung: „So ergäben sich etwa aus den Äußerungen der im Gesetzgebungsverfahren angehörten Sachverständigen in Nordrhein-Westfalen zur Einstufung des „Bullmastiff“ als potentiell gefährlicher Hund keine hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnisse, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten.“(Zitat des VG Schleswig Holstein, daher Rechtschreibung und Grammatik nicht korrigiert) Lassen wir uns diesen Satz einmal auf der Zunge zergehen. Dieser Satz wird nur zu gerne überflogen und mit „ist doch nichts Neues“ kommentiert. Aber dieser Satz besagt, dass das Verwaltungsgericht Schleswig Holstein anklagt, dass es „keine hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnisse“ gibt, „die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten.“ Anders ausgedrückt: Keine, der bei der Gesetzgebung vorgebrachten Gründe, rechtfertigen die Rasseliste. Mit diesem Urteil könnte der Kampf gegen die Rasseliste neuen Superkraftstoff erhalten haben.

Donnerstag, 23. Februar 2017

TASSO-Newsletter vom 23.02.2017

TASSO-Newsletter
 
1.000 Euro statt 60 wegen vermeintlicher Gefahr –
TASSO kritisiert Willkür bei Hundesteuer
 
Tausend Euro Steuer für einen gefährlichen Hund sind nicht zu hoch. Diese Entscheidung hat das rheinlandpfälzische Oberverwaltungsgericht (OVG) im Januar getroffen (Az. 6 A 10616/16.OVG). Geklagt hatte der Halter eines Staffordshire Bullterriers, der statt 60 Euro Hundesteuer in seiner Gemeinde 1.000 Euro pro Jahr zahlen muss. Das ist mehr als das 16fache des normalen Steuersatzes. Dennoch nach Ansicht der Gerichtes kein Betrag, der auf den Halter des Hundes eine „erdrosselnde Wirkung“ habe.

In einem anderen Fall hingegen hatte das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2014 (Az. 9 C 8.13) eine Steuer von 2.000 Euro pro Jahr als zu hoch eingestuft, weil diese „ersichtlich darauf angelegt sei, die Haltung von jeder Art von Kampfhunden praktisch unmöglich zu machen“ und sie somit eine sogenannte erdrosselnde Wirkung habe. Diese Erdrosselungsgrenze wird laut Gericht erst dann überschritten, „wenn die Gemeinde den jeweiligen Regelsteuersatz derart vervielfacht, dass sich eine im bundesdurchschnittlichen Vergleich völlig aus dem Rahmen fallende Steuerhöhe ergibt“. Aus dieser Formulierung und den beiden Urteilen an sich lässt sich daher noch immer kein allgemeinverbindlicher Geldbetrag beziehungsweise Prozentsatz ableiten, ab wann eine erhöhte Hundesteuer zu hoch ist, sondern nur, dass jedenfalls eine Steuer von 2.000 Euro beziehungsweise der 26fache Satz zu hoch ist.

 „Die Schwierigkeit besteht darin, dass für die Bewertung zum einen die geschätzten jährlichen Kosten der Haltung eines ‚gefährlichen Hundes‘ herangezogen werden, die laut OVG mindestens bei 850 Euro lägen und zum anderen der vor Ort geltende Regelsteuersatz  als Grundlage betrachtet wird“, bedauert die für TASSO tätige Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries. In dem damaligen Fall zum Beispiel überstieg der Steuersatz den normalen für die Gemeinde festgelegten Betrag um das 26fache. Was bleibt ist die Tatsache, dass eine erhöhte Steuer für sogenannte gefährliche Hunde grundsätzlich rechtmäßig ist.

Eine Praxis, die von der Tierschutzorganisation TASSO deutlich kritisiert wird. „Eine erhöhte Steuer für gefährliche Hunde ist willkürlich und absolut nicht zu rechtfertigen. Zumal wissenschaftlich erwiesen ist, dass sich die Gefährlichkeit eines Hundes nicht anhand seiner Rassezugehörigkeit bestimmen lässt“, betont Mike Ruckelshaus, Leiter Tierschutz Inland bei TASSO. Er spricht sich seit Jahren dafür aus, dass die Rasselisten abgeschafft werden, da weder Rasselisten noch Kampfhundesteuer zu einer Verbesserung der Gefahrenabwehr geführt haben.

Auch grundsätzlich setzt sich TASSO für eine Abschaffung der Hundesteuer ein. „Es ist eine Luxussteuer, Hunde sind aber kein Luxusgut“, kritisiert Mike Ruckelshaus. „Hunde haben in unserer Gesellschaft einen anderen Stellenwert als früher, daher ist die Steuer völlig veraltet und unsozial.“ Hinzu kommt, dass die Einnahmen durch die Hundesteuer keineswegs wie vielfach angenommen dafür eingesetzt werden, Tierheime zu unterstützen oder um Hundekot-Stationen aufzustellen. Weder Hundehalter noch Tierschutz profitieren also von diesem Geld.

In eigener Sache:
Anlässlich des sechsten Geburtstages unseres Online-Tierheims shelta haben wir zur Fotoaktion „Du bist mein Herzenstier“ aufgerufen. Schicken Sie uns bis zum 28. Februar 2017 ein Foto Ihres Herzenstieres unter www.tasso.net/shelta-herzenstier, und gewinnen Sie eines unserer kleinen Überraschungspakete. Die besten Bilder veröffentlichen wir auf unserer Facebook-Seite „TASSO shelta“ sowie über den shelta-Blog.
 
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