Rassendiskriminierung in Schleswig Holstein nicht mehr legal
Die Rasseliste wurde abgeschafft doch die Gemeinden kassierten weiter die erhöhte Hundesteuer. Nicht nur damit ist nun Schluss.
Gerichtsurteil gefeiert und unterschätzt
Zwei Gemeinden in Schleswig Holstein, die für Listenhunde weiterhin erhöhte Hundesteuern kassierten, kippten nun vor Gericht hinten runter. Ein Urteil, das in sozialen Netzwerken die Runde machte und gebührend gefeiert wurde, zumal die Urteile 2015 noch ganz anders ausfielen. Doch Juristendeutsch ist nur schwer zu verstehen und so wurde nur der finanzielle Aspekt gefeiert. Die Chance, die eventuell mit diesem Urteil verbunden ist, bleibt unerkannt.
Gericht beendet Rassendiskriminierung
Seit Januar 2016 ist die Rasseliste in Schleswig Holstein abgeschafft, doch die Gemeinden kassierten die erhöhte Hundesteuer für Listenhunde weiter. Die neue Hundeverordnung in Schleswig Holstein hat zwar die Rasseliste abgeschafft, sieht dafür aber eine erhöhte Hundesteuer für tatsächlich gefährliche Hunde vor. Hierin sahen die Gemeinden ein Schlupfloch, um ihre Bürger weiter abzocken zu können. Sie beriefen sich dabei auf andere Bundesländer, in deren Hundeverordnungen die Gefährlichkeit gewisser Hunderassen bescheinigt wird. Zwei Hundehalter zogen vor Gericht und bekamen recht. Das Gericht bestätigte zwar, dass eine erhöhte Hundesteuer als Reglementierungsinstrument bei tatsächlich gefährlichen Hunden zulässig sei, diese jedoch nicht aufgrund von Äußerlichkeiten festgemacht werden kann. Nett gesagt, weiß jeder Hundehalter sowieso, aber egal. Hauptsache die Steuer ist vom Tisch. Doch es geht ja noch weiter und hier wird es nun spannend.
Rasseliste ist nicht zu rechtfertigen
Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Schleswig Holstein in der Urteilsbegründung. Da es nicht wörtlich so verfasst wurde, hat es kaum jemand bemerkt, doch schauen wir einmal genau hin:
In der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes steht, dass eine erhöhte Hundesteuer dann rechtens sei, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte für eine abstrakte Gefährlichkeit vorliegen, welche die „verhaltenslenkende“Wirkung eines erhöhten Steuersatzes rechtfertigten.“ Auf Deutsch übersetzt, es müssen klare Beweise vorliegen, dass von dem Hund eine erhöhte Gefahr ausgeht. Bis hierher noch langweiliges Juristendeutsch, doch im weiteren Verlauf kommt der Knaller. Da heißt es in der Presseerklärung: „So ergäben sich etwa aus den Äußerungen der im Gesetzgebungsverfahren angehörten Sachverständigen in Nordrhein-Westfalen zur Einstufung des „Bullmastiff“ als potentiell gefährlicher Hund keine hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnisse, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten.“(Zitat des VG Schleswig Holstein, daher Rechtschreibung und Grammatik nicht korrigiert) Lassen wir uns diesen Satz einmal auf der Zunge zergehen. Dieser Satz wird nur zu gerne überflogen und mit „ist doch nichts Neues“ kommentiert. Aber dieser Satz besagt, dass das Verwaltungsgericht Schleswig Holstein anklagt, dass es „keine hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnisse“ gibt, „die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten.“ Anders ausgedrückt: Keine, der bei der Gesetzgebung vorgebrachten Gründe, rechtfertigen die Rasseliste. Mit diesem Urteil könnte der Kampf gegen die Rasseliste neuen Superkraftstoff erhalten haben.